Es werden immer wieder Fragen an uns herangetragen, zu welchen Fahrtunterbrechnugen ein Busfahrer im Linienverkehr mit einer Linienlänge unter 50 km und einem Haltenstellenabstand nicht mehr als 3 km (Stadtverkehr) verpflichtet ist.
Unserer Auffassung nach muß nach einer Lenkdauer von viereinahlb Stunden ein Fahrer(in) eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegen, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechnung kann durch eine Unterbrechung von mind. 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von mind. 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmung des Absatzes 1 eingehalten werden.
Alternativ darf nur die sogenannt 1/6 Regelung nach §1 Absatz 3 Punkt 2 der FPersV angewendet werden.Diese Auffassung teilt auch das Bundesverkehrsministerium auf Anfrage des Betriebsrates der Essener Verkehrs AG (s. Anhang).
Nicht verschweigen wollen wir, dass Arbeitgeber hier anderer Ansicht sind und nur eine Fahrtunterbrechnung von mind. 30 min, nach §1 Absatz 3 Punkt 1 FPersV, den KollegInnen zugestehen wollen.
Euer Busfahrernetzwerk.