Die EU-Kommission hat am 04.12.2008 zwei Verordnungsvorschläge angenommen, mit denen Fahrgastrechte im Bus- und Schiffsverkehr sowohl auf Inlands- als auch auf Auslandsreisen festgeschrieben werden. Hierzu gehören insbesondere ein Anspruch aller Fahrgäste auf ein Mindestmaß an Informationen vor und während der Reise, Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen bei Fahrtunterbrechungen, Maßnahmen bei Verspätungen sowie spezifische Hilfeleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Rechte von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität
Für Reisende mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität soll im Hinblick auf die Buchung einer Reise oder das Einsteigen in ein Fahrzeug oder Schiff jegliche Diskriminierung verboten werden. Zudem sind von den Unternehmen kostenlos Hilfsmaßnahmen zu leisten, sofern der Fahrgast deren Notwendigkeit im Voraus angezeigt hat und sich zu einer bestimmten Zeit vor der planmäßigen Abfahrt am Busbahnhof oder im Hafen einfindet. Die Mitarbeiter von Omnibusunternehmen und Häfen sollen deshalb über angemessene Kenntnisse im Umgang mit behinderten oder eingeschränkt mobilen Menschen verfügen.
Entschädigung und Betreuung bei Reiseunterbrechungen
Die Verkehrsunternehmen sollen verpflichtet werden, die Fahrgäste bei Unterbrechung oder Annullierung von Fahrten in geeigneter Weise zu informieren und ihnen angemessene Unterstützungsleistungen sowie anderweitige Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Verkehrsunternehmen, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sollen künftig vom Fahrpreis abhängige Entschädigungszahlungen leisten.
Haftung für Personenschäden
Die Fahrgäste sollen bei Personenschäden einen Anspruch auf Entschädigungen in einheitlicher Höhe bekommen und auf gleichgeschaltete Haftungsregelungen zurückgreifen können. Außerdem soll es Unternehmen unter bestimmten Umständen untersagt werden, Schadensersatzansprüche bei Unfällen bis zu einer bestimmten Höhe anzufechten. Fahrgäste, die einen Unfall erleiden, haben automatisch Anspruch auf Vorauszahlungen.
Bearbeitung von Beschwerden und Rechtsmittel
Die EU-Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, so genannte Durchsetzungsstellen einzurichten, denen die Durchführung der neuen Verordnungen auf ihrem Hoheitsgebiet obliegt. Busfahrgäste und Schiffspassagiere sollen sich zunächst an das betreffende Verkehrsunternehmen wenden können, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte nicht geachtet wurden. Falls sie dabei keine zufriedenstellende Lösung erzielen, sollen sie die Möglichkeit erhalten, Beschwerden bei der benannten Durchsetzungsstelle des betreffenden Staats einzureichen.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.12.2008 09:41
Quelle: EU-Kommission PM vom 04.12.2008
Mit freundlicher Unterstützung von:
Ewald Bartl
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bartl Weise Wehl Mausner / Rechtsanwälte
Kanzlei 71263 Weil der Stadt
Stuttgarterstr.28
Tel: 07033/ 52 92 0
Fax: 07033/ 52 92 92