Kein einheitlicher Wille feststellbar

Justitia

04.06.2013 Ohrfeigen in beide Richtungen (ver.di und WBO) veteilte die 8. Kammer in Villingen-Schwenningen des Arbeitsgerichts Freiburg. Die Kammer hatte über die Klage eines Tuttlinger Busfahrers zu b.......

Ohrfeigen in beide Richtungen (ver.di und WBO) veteilte die 8. Kammer in Villingen-Schwenningen des Arbeitsgerichts Freiburg. Die Kammer hatte über die Klage eines Tuttlinger Busfahrers zu befinden, dessen Arbeitgeber sich weigerte, die vollen Kosten der Schulung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes zu bezahlen. Der Arbeitgeber sah im Wortlaut des MTV/WBO sich nicht in der Pflicht, diese vorgeschriebenen Schulungsmodule zu bezahlen. So hätte ihn auch der dazu befragte Arbeitgeberverband WBO beschieden.

Eine jeweilige Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes WBO und der Gewerkschaft ver.di lag dem Gericht vor - mit konträrem Inhalt.

Nach intensiver Verhandlung und intensiver interner Beratung kam die Kammer zu folgender Überzeugung: "Ein einheitlicher Wille der Tarifvertragsparteien ((WBO und ver.di) d. Red.) lässt sich nicht feststellen." Jedoch: "Ein klares Auslegungsergebnis kann unter Zurückstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Tarifvertragsparteien gewonnen werden."

Der umstrittene § 15 Absatz 2 des MTV beinhalte keinen Bezug zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Jedoch spreche er von der Verlängerung des "Ausweises für Omnibusfahrer und nicht von einer Führerscheinverlängerung". Der Unterschied bestehe eben genau darin, dass der Führerschein ohne Quali-Module zwar verlängert werden könne, damit aber keine gewerbliche bzw. berufliche Personenbeförderung erlaubt sei. Der MTV rede aber von den Kosten der Verlängerung des "Ausweises für Omnibusfahrer", und dies spreche für eine Erstattungsanspruch des Klägers "auch hinsichtlich der erforderlichen Fortbildungskosten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes."

Das Urteil im Wortlaut (Die Parteien sind geschwärzt!) ist als pdf-Datei unten abrufbar.

Anhang:

Urteil ArbGerFRVS vom 160513

Urteil ArbGerFRVS vom 160513

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Letzte Änderung: 04.06.2013

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